Anpassungsnovelle für Energiepreisbremsen

Energie Versorgung Unternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen am 5. April 2023 im Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf sollen Regelungen klargestellt, kleinere Regelungslücken geschlossen und ein effektiver Vollzug der Energiepreisbremsen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Änderungen umfassen:

  • Die Möglichkeit für Letztverbraucher, die von Corona-bedingten Auswirkungen oder der Flutkatastrophe des Jahres 2021 in ihrem Geschäftsbetrieb betroffen waren und im Jahr 2021 einen um 50 Prozent niedrigeren Energieverbrauch im Vergleich zu 2019 hatten, auf Antrag einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten. Vor dem Ausgleich dieser Härtefälle muss die Betroffenheit durch einen entsprechenden Bescheid über die aufgeführten staatlichen Hilfsmaßnahmen nachgewiesen werden. Außerdem sind Anträge nur möglich, wenn die kumulierte Gesamtentlastung des Unternehmens oder Unternehmensverbunds 2 Mio. Euro nicht überschreitet.
  • Eine Preisbremse für Heizstrom. Für Heizstrom soll ein eigener Referenzpreis von 28 Ct/kWh eingeführt werden.
  • Die Frist für die Meldung der Gasmengen durch BHKW-Betreiber, die für selbstgenutzte Wärme oder Strom eingesetzt werden, soll auf 31.05.2023 verlängert werden

Die Novelle wurde am 5. April 2023 im Bundeskabinett verabschiedet und muss nun noch den Bundestag passieren.

Anmerkung:

Aus kommunaler Sicht begrüßt wird grundsätzlich die Senkung des Referenzpreises für Heizstrom auf 28 Cent pro Kilowattstunde, da hierdurch Lücken in der Entlastung von Endverbrauchern, zu denen auch die Kommunen zählen, geschlossen werden. Allerdings wird hier die nachträgliche Korrektur einer hohen Anzahl von Entlastungsbeträgen durch die Versorgungsunternehmen notwendig sein. Wir weisen erneut darauf hin, dass der Aufwand für die Stadtwerke und Energieversorger bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen aufgrund der Komplexität der Aufgabe sehr hoch ist und die Entlastung eine staatliche Aufgabe und keine der Unternehmen ist. Wir teilen die Einschätzung des VKU, dass Pauschalen bzw. Einmalzahlungen der bessere Entlastungsweg gewesen wären, weil so der administrative Aufwand begrenzt werden könnte.

In diesem Zusammenhang begrüßen wir die Möglichkeit der Härtefallregelung zu Krisenbedingten Auswirkungen auf den Energieverbrauch im Referenzzeitraum 2021, da hier die Entlastungen von der Prüfbehörde geprüft und über die Bundeskasse ausgezahlt werden. Hier fällt der administrative Aufwand nicht auf die Energieversorger.

Allerdings sehen wir Änderungsbedarf beim Referenzzeitraum für die Hilfen im Bäderbereich. Diese hat das BMWK in einem Schreiben gegenüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) abgelehnt und auf die Länder verwiesen. Kommunale Schwimmbäder werden nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens keinen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach § 37a EWPBG-E geltend machen können. Die meisten kommunalen Schwimmbäder werden die Voraussetzungen für einen Antrag auf eine Härtefallregelung wohl nicht erfüllen, da hier Voraussetzung pandemie- oder flutbedingte staatliche Hilfsmaßnahmen für KMU sind. Der DStGB wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass kommunale Schwimmbäder ebenfalls anspruchsberechtigt sein werden.

Weitere Informationen:

Gesetzentwurf zur Änderung der Energiepreisbremsen: www.bmwk.de

26.05.2023