Recht: Wann KI im Job eingesetzt werden darf
Mal eben heimlich etwas mit ChatGPT programmiert? Das kann Ärger geben. ChatGPT & Co. am Arbeitsplatz einzusetzen, ist rechtlich heikel.
Immer mehr Menschen nutzen ChatGPT im Job – und ein nicht unerheblicher Teil davon verwendet es dort heimlich. Das ergab eine repräsentative Bitkom-Umfrage. Bei dem Thema gibt es erhebliche Unsicherheit: Denn Arbeitgeber haben häufig nicht geregelt, ob und wie ihre Mitarbeiter KI am Arbeitsplatz einsetzen dürfen.
- Recht: Wann KI im Job eingesetzt werden darf
- Unklare Gesetzeslage
- Vorsicht mit den Daten
- Mehr Einschränkungen für KI-Systeme kommen
Weshalb das ein Problem ist, wird an folgendem Fall deutlich: Eine Chefredakteurin hatte auf der Titelseite einer Boulevardzeitung ein vermeintlich geführtes Interview mit dem ehemaligen Rennfahrer Michael Schumacher über dessen Gesundheitszustand veröffentlicht. Es trug den Titel: "Weltsensation! Michael Schumacher: Das erste Interview!"
Doch die Antworten stammten nicht von Michael Schumacher, sondern von Character.ai, einem Chatbot, der Antworten von Prominenten imitiert. Erst im letzten Drittel des Textes wies die Redaktion darauf hin, dass die Antworten von einer künstlichen Intelligenz stammten.
Die Familie von Michael Schumacher machte gegen den Verlag neben Unterlassungsansprüchen Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 200.000 Euro wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend. Dieser gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte das geforderte Schmerzensgeld. Auch nahm er eine Richtigstellung der Berichterstattung in der Boulevardzeitung vor.
Der Chefredakteurin wurde gekündigt – doch sie erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht München gab dieser Klage statt (Urteil vom 29. Februar 2024, Aktenzeichen 13 Ca 4781/23) – mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vorgelegen hätten.
Denn eine solche Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Zunächst einmal muss ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen. Der war laut Arbeitsgericht München gegeben, weil die Mitarbeiterin durch das Vorgaukeln eines Interviews erheblich gegen ihre vertraglichen Nebenpflichten verstoßen hatte.
Sie führte die Leser durch Veröffentlichung des Fake-Interviews gravierend in die Irre und schädigte dadurch ihren Arbeitgeber, weil dieser an Glaubwürdigkeit verlor. Daran änderte auch der dezente Hinweis im Text nichts, weil viele Leser ihn nicht auf Anhieb verstanden haben dürften.
Verlag hat die grenzwertige Berichterstattung lange hingenommen
Eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB setzt ferner voraus, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Ob das der Fall ist, richtet sich nach einer umfassenden Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Hier sahen die Richter die Chefredakteurin als schützenswerter an: Die Kündigung sei vor allem aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren, ihrer Schwerbehinderung und ihrer beruflichen Erfolge unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte vorrangig prüfen müssen, ob eine Absetzung als Chefredakteurin ausgereicht hätte, was er jedoch nicht getan habe.
Außerdem hätte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin wegen ihres Fehlverhaltens erstmal abmahnen müssen. Für die Mitarbeiterin sei nicht erkennbar gewesen, dass ihr Arbeitgeber ihr Verhalten nicht billige, er habe ihr keine klaren Vorgaben hinsichtlich der Berichterstattung mit der Familie Schumacher gemacht. Vielmehr habe er über Jahre eine grenzwertige Berichterstattung hingenommen und ihr erst nach dem medialen Protest gegen das Fake-Interview und nach der Klage der Familie eine schwere Pflichtverletzung vorgeworfen.
Unklare Gesetzeslage |
Selbst heute werden auch andere Systeme als künstliche neuronale Netze als KI...
Der Teaser spricht von "Mal eben heimlich etwas mit ChatGPT programmiert?" und im Artikel...
Ein Copyright gibt es in Deutschland ohnehin nicht. Was du wohl meinst, ist das Urheberrecht.
Hat nichts mit KI zutun, wenn man Persönlichkeits- und Markenrechte verletzt. Man sollte...