Im Jahre 2024 finden in zahlreichen Bundesländern Kommunalwahlen statt (Thüringen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt). Gleichzeitig wird der öffentliche Diskurs stark von Extremismus und Verfassungsfeindlichkeit geprägt. Und das ist natürlich auch Thema in Bezug auf die anstehenden Kommunalwahlen.
Es gibt klare gesetzliche Anforderungen – in allen Bundesländern – an Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Landrats, des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers. Als kommunale Wahlbeamte müssen die Personen unter anderem die Gewähr für das jederzeitige Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gewährleisten.
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73) ausgeführt: „Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift.“
Diese Vorgaben sind schon bei der Prüfung der Wahlvorschläge, aber erst recht nach einer Wahl und vor einer möglichen Ernennung zu prüfen.
Die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die Gewähr der Verfassungstreue bietet, ist anhand von Umständen zu beurteilen, die von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht zu begründen. Wer also zum Beispiel einen Ausweis oder Pass der Bundesrepublik Deutschland verweigert und sich als Reichsbürger sieht, würde das Kriterium der Verfassungstreue sicher nicht erfüllen. Auch andere objektive Anhaltspunkte für das Fehlen der Verfassungstreue können sein: eigene Veröffentlichungen (zum Beispiel Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung). Auch die Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlichen Tendenzen kommen Betracht.
Die Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählergruppe, die programmatisch der verfassungsmäßigen Ordnung entgegensteht, reicht alleine nicht.
Diese Möglichkeiten der Extremistenabwehr sollten – auch wenn es im Einzelfall schwierig ist und immer zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wird – konsequent genutzt werden. Es gehört zum Bekenntnis der wehrhaften Demokratie, dass wir die rechtlichen Möglichkeiten der Extremistenabwehr ausschöpfen.
(Gerd Landsberg)
Stadt Münster bereitet Neuauflage des Grünen Schuldscheins vor
Nach der erfolgreichen Marktplatzierung im Jahr 2022 bereitet die Stadtverwaltung nun eine Neuauflage ihres Grünen Schuldscheins ("Green Bond") zur Finanzierung von nachhaltig und sozial ausgerichteten Investitionsmaßnahmen als einen weiteren Beitrag zur städtischen Nachhaltigkeitsstrategie vor.
ZMI-Dokument: Verkehrsministerkonferenz zur Einnahmeaufteilung im Deutschlandticket
Die Sonderverkehrsministerkonferenz hat am 29.April 2024 einen Beschluss zur Einnahmeaufteilung im Deutschlandticket gefasst. Nachstehend der Beschluss im Wortlaut:
"Einnahmeaufteilung im Deutschlandticket
1. Die Verkehrsministerkonferenz nimmt den mündlichen und den schriftlichen Bericht des Vorsitzlandes zur Kenntnis.
2. Die Verkehrsministerkonferenz bekräftigt den Beschluss des Koordinierungsrats zum Deutschlandticket zum „Leipziger Modellansatz“ vom 20. März 2023, mit dem sich Bund und Länder in Abstimmung mit der Branche auf die Anwendung eines deutschlandweit einheitlichen Verfahrens zur Verteilung der Tarifeinnahmen aus dem Deutschlandticket verständigt haben. Das System zur Einnahmeaufteilung soll in drei Stufen angewendet werden, wobei die Stufe 1 im Jahr 2023, die Stufe 2 in den Jahren 2024 und 2025 und die Stufe 3 ab dem Jahr 2026 zur Anwendung kommen soll.
3. Die Verkehrsministerkonferenz stellt fest, dass bisher seitens Ländern und Branche die notwendigen technischen, organisatorischen und juristischen Grundlagen für die Anwendung der nächsten Stufen ab Januar 2024 noch nicht geschaffen werden konnten.
4. Die Verkehrsministerkonferenz hält es daher für erforderlich, dass der „Leipziger Modellansatz“ nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte ergänzt wird, um die Erlösaufteilung in der Branche in den Jahren 2023 und 2024 sachgerecht zu ermöglichen:
a) Um Verwerfungen bei der Anwendung der Stufe 1 der Einnahmenaufteilung im Jahr 2023 zu vermeiden, sollen die die Soll-Einnahmen überschießenden Ist- Einnahmen des Deutschlandtarifverbundes (DTVG) nach dem Wohnortprinzip verteilt werden.
b) Das für das Jahr 2024 vorgesehene Verfahren des „Leipziger Modells“ soll im Ergebnis so weit wie möglich zur Anwendung kommen.
- Um das mit der Stufe 2 gewollte Ergebnis für die Länderverteilung zu erreichen, wird die DTVG gebeten, den nach Beschluss des Koordinierungs- rats zum Deutschlandticket vom 20. März 2023 angestrebten Zielzustand über die Einnahmeaufteilung herzustellen (Anwendung Wohnortprinzip mit Balancefaktor für touristische Verkehre und Transit), um auf diese Weise eine möglichst angemessene Vorab-Verteilung auf die Länder und damit Reduzierung des notwendigen Ausgleichs zwischen den Ländern zu bewerkstelligen.
- Der im Jahr 2024 nach Stufe 2 zu berücksichtigende Balancefaktor sieht vor, dass jedes Land 3 Prozent der ihm über die Wohnort-Postleitzahlen der Deutschlandticket-Kunden zustehenden Einnahmen für die Verteilung über den Balancemechanismus zur Verfügung stellt, um Ausgleiche für die Nutzung von Deutschlandtickets außerhalb des Wohnortbundeslandes abzubilden. Die Zuscheidung der erzielten Einnahmen beim Deutschland- semesterticket im Vollsolidarmodell erfolgt dagegen nach dem Hochschul-standort.
5. Die Verkehrsministerkonferenz erwartet, dass über den Koordinierungsrat branchenseitig bis spätestens zum 1. Januar 2025 die technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für die vollständige und regelhafte Anwendung der Stufe 2 geschaffen werden.
6. Die Verkehrsministerkonferenz unterstreicht, dass die Einnahmeaufteilung ab dem Jahr 2026 gemäß Stufe 3 durch ein grundsätzlich nachfrageorientiertes System erfolgen soll. Der Koordinierungsrat wird beauftragt, transparent und unter Beteiligung der Branche einen Verteilmechanismus bis auf die Ebene der Länder zu entwickeln und der Verkehrsministerkonferenz spätestens auf ihrer Sitzung im Herbst vorzulegen. Die Länder sichern zu, parallel vor Ort geeignete Verfahren zur Weiterleitung umzusetzen.
7. In Bezug auf die Finanzierung des Deutschlandtickets in den Jahren 2023 bis 2025 geht die Verkehrsministerkonferenz davon aus, dass die vom Bund im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler vom 6. November 2023 zugesagte Überjährigkeit der Verwendung von im Jahr 2023 nicht in Anspruch genommener Mittel auf das Jahr 2024 schnellstmöglich umgesetzt wird. Sie erwartet, dass der Bund unverzüglich die erforderliche Änderung des Regionalisierungs- gesetzes zur Übertragung der Restmittel 2023 auf das Jahr 2024 vornimmt und diese Überjährigkeit der Mittelverwendung auf den Gesamtzeitraum2023 bis 2025 ausdehnt.