Bundeszwang konkretisieren – den Ernstfall vorbereiten
Deutschland erlebt politische Veränderungen, die wir vor einigen Jahren in dieser Form kaum für möglich gehalten hätten. Extremistische und demokratiefeindliche Strömungen gewinnen an Einfluss und in Teilen auch an politischer Macht. Das fordert unseren demokratischen Rechtsstaat heraus – und verlangt, dass wir nicht nur auf die Gegenwart reagieren, sondern auch auf mögliche Konfliktlagen der Zukunft vorbereitet sind.
Das Grundgesetz hat für den äußersten Fall mit Art. 37 ein Instrument geschaffen: den Bundeszwang. Wenn ein Land seine verfassungs- oder bundesgesetzlichen Pflichten verletzt, kann der Bund unter den dort genannten Voraussetzungen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Pflichten sicherzustellen. Doch ein Instrument muss nicht nur auf dem Papier existieren – es muss im Ernstfall auch funktionieren.
Was geschieht, wenn eine Landesregierung eine verbindliche Bundesweisung nicht befolgt? Was geschieht, wenn Landesbehörden die Umsetzung verweigern? Wer handelt dann konkret, welche Bundesbehörde übernimmt welche Aufgabe und welche Mittel stehen zur Verfügung? Diese Fragen dürfen nicht erst dann beantwortet werden, wenn der Konflikt bereits eskaliert .
Deshalb brauchen wir ein Ausführungsgesetz zu Art. 37 GG. Es sollte Verfahren, Zuständigkeiten, Befugnisse und die tatsächliche Durchsetzung des Bundeszwangs klar und rechtssicher regeln. Dazu gehören auch die Befugnisse eines Bundesbeauftragten, die Einbindung von Bundesbehörden, die Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden sowie klare Regeln für den Fall, dass sich Landesbehörden einer rechtmäßigen Anordnung widersetzen.
Zu prüfen wäre dabei auch, ob und unter welchen engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen finanzielle Maßnahmen möglich sein können. Dazu könnte gehören, bei einer fortdauernden und erheblichen Verletzung von Bundespflichten bestimmte Zahlungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich zeitweise zurückzuhalten oder zu begrenzen. Eine solche Möglichkeit müsste an klare gesetzliche Voraussetzungen, die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung sowie an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden sein. Die Finanzierung von Kommunen und die Erfüllung elementarer staatlicher Aufgaben dürfen dabei nicht gefährdet werden.
Dabei geht es ausdrücklich nicht um eine generelle Ausweitung der Bundesmacht. Der Föderalismus bleibt ein tragendes Prinzip unserer Verfassungsordnung. Aber auch der Föderalismus braucht klare Regeln für den äußersten Konfliktfall.
Gerade angesichts der politischen Veränderungen und des wachsenden Einflusses extremistischer Strömungen sollten wir nicht darauf vertrauen, dass bestimmte Konflikte niemals eintreten werden. Wir müssen den demokratischen Rechtsstaat auch für den Ernstfall handlungsfähig machen. Der Bundeszwang steht im Grundgesetz. Jetzt sollten wir seine praktische Anwendung gesetzlich konkretisieren – einschließlich der Frage, welche rechtmäßigen finanziellen Konsequenzen eine hartnäckige Verletzung von Bundespflichten haben kann ( Gerd Landsberg)